Vereinsstatuten

Statuten des Vereins „Arbeitskreis für Psychoanalyse Linz/Graz“ (Download)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis für Psychoanalyse Linz/Graz“. Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich sowie alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und die Beitrittsstaaten zur Europäischen Union. Die Errichtung von Zweigstellen (= Sektionen) in Graz, Linz sowie an anderen Standorten in Österreich ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Verein hat den Zweck,
(a) Erkenntnisse der Psychoanalyse und deren Anwendung auf den Gebieten der Psychotherapie, Psychologie, Medizin, Pädagogik, Soziologie, Wirtschaft und anderen Wissenschaftsdisziplinen zu fördern,
(b) Ausbildungen zur/zum Psychoanalytiker/in im Sinne des Psychotherapiegesetzes durchzuführen,
(c) die Fort- und Weiterbildung von Psychoanalytikern/innen zu fördern,
(d) Studien und Fachgutachten zu erstellen,
(e) Forschungs- und Lehraufgaben durchzuführen sowie
(f) die Interessen aller Mitglieder zu fördern.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Versammlungen,
b) Veranstaltungen wissenschaftlichen und informativen Charakters,
c) Erstellung von Ausbildungsrichtlinien und -ordnungen sowie Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen bzw. -reisen,
d) Förderung und Organisation wissenschaftlicher Tätigkeit,
e) Förderung und Edition wissenschaftlicher und informativer Publikationen,
f) Durchführung von Forschungsaufträgen anderer Institutionen im Sinne des Vereinszwecks,
g) Informations- und Dienstleistungen für Mitglieder und andere Interessenten nach Maßgabe des Vereinszwecks,
h) Zusammenarbeit mit den von I.A. Caruso in Österreich gegründeten Arbeitskreise für Psychoanalyse,
i) Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen innerhalb und außerhalb Österreichs,
j) Zusammenarbeit mit Verlagen und anderen Institutionen, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks beitragen können,
k) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Broschüren und Büchern,
l) Einrichtung einer Bibliothek und Videothek,
m) Einrichtung und Betrieb einer Website,
n) Diskussionsveranstaltungen und gesellige Zusammenkünfte.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Zins- und Beteiligungserträge,
c) Geld- und Sachspenden,
d) Einkünfte aus vereinseigenen Unternehmen und Betrieben,
e) Subventionen öffentlicher und privater Institutionen,
f) Veranstaltungen,
g) Vermietung und Verpachtung,
h) Erteilung von Unterricht sowie Abhaltung von Kursen und Lehrgängen,
i) Werbung jeglicher Art einschließlich Sponsoring,
j) Publikationen,
k) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen sowie
l) sonstige Zuwendungen jeder Art.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder i.e.S.,
Kandidaten/innen im Kontrollstadium, Kandidaten/innen, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder i.e.S., Kandidaten/innen im Kontrollstadium und
Kandidaten/innen sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die ein besonderes Interesse an den Aufgaben des Vereins haben und befähigt sind, diese durch aktive Mitarbeit zu fördern, ohne die in § 3 (2) c vorgesehene Ausbildung nachweisen zu können. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder i.e.S. können natürliche Personen werden, die die nach § 3 (2) c vorgesehene Ausbildung erfolgreich absolviert haben bzw. den Nachweis über eine anerkannte psychoanalytische Ausbildung in anderen Einrichtungen erbracht haben. Über die Frage welche anderen psychoanalytischen Ausbildungen anerkannt werden entscheidet das Ausbildungskomitee.
Kandidaten/innen im Kontrollstadium können jene natürlichen Personen werden, die den in den Ausbildungsrichtlinien beschriebenen Ausbildungsstatus erworben haben.
Kandidaten/innen können jene natürlichen Personen werden, die das in den Ausbildungsrichtlinien vorgesehene Aufnahmeverfahren erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Über die Aufnahme von o. Mitgliedern im engeren Sinn entscheidet die
Mitgliederversamlung. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet auf Vorschlag der jeweiligen Sektionsleitungen der Vorstand. Über die Aufnahme von KandidatInnen entscheidet auf Vorschlag des Ausbildungskomitees der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die bereits bestehenden Mitgliedschaften des Vereins Linzer Arbeitskreis für Psychoanalyse und des Vereins Grazer Arbeitskreis für Psychoanalyse gehen mit dem Entstehen dieses neuen Vereins automatisch auf diesen über, wobei aber jedes Mitglied dem automatischen Übergang seiner Mitgliedschaft unbegründet binnen einem Monat nach Entstehen dieses neuen Vereins schriftlich widersprechen kann und somit kein Mitglied dieses neuen Vereins wird.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 6 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten sowie wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in den
Mitgliederversammlungen sowie das aktive Wahlrecht steht allen, das passive Wahlrecht zum Vorstand bzw. zur jeweiligen Sektionsleitung nur den ordentlichen Mitgliedern i.e.S. zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3) Bei ihrer Aufnahme wird den ordentlichen Mitgliedern i.e.S., die ihre Ausbildung im “Arbeitskreis für Psychoanalyse Linz/Graz” absolviert haben, eine Urkunde (Diplom) über diese Mitgliedschaft ausgefolgt.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10),
2. der Vorstand (§§11 bis 13),
3. das Ausbildungskomitee (§ 14),
4. die Vertretung der Ausbildungskanditaten/innen (§15)
5. die Rechnungsprüfer (§ 16) und
6. das Schiedsgericht (§ 17).

§ 9: Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen oder durch die Einberufung eines gerichtlich bestellten Kurators statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder mittels Telefax einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden, wobei Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist, dass alle Vereinsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.

(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei den Wahlen zum Vorstand des Vereins ist die Briefwahl möglich.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende des Vorstands, bei deren/dessen Verhinderung ihr/e/sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts sowie des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
5. Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder;
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
8. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins;
9. Aufnahme der ordentlichen Mitglieder i.e.S.
10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand (= Leitungsorgan) besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar aus der/m Vorsitzenden und ihrem/seinem Stellvertreter/in, der/dem
Geschäftsführer/in, der/dem Kassier/in und dem/der Leiter/in des Ausbildungskomitees. Bei Notwendigkeit kann der Vorstand weitere Personen mit rein beratender Stimme (Beiräte) in den Vorstand aufnehmen, vorausgesetzt alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder stimmen zu.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an ihre/seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder
ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer/innen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden, in deren/dessen Verhinderung von
ihrem/seinem Stellvertreter/in, mindestens zweimal jährlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine stimmberechtigten Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung ihr/sein Stellvertreter/in.

(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder durch Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten stimmberechtigten Vorstand oder einzelne ihrer Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen stimmberechtigten Vorstands bzw. Vorstandsmitglied in Kraft.

(10) Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
stimmberechtigten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit der Wahl bzw. mit Kooptierung (Abs. 2) einer/s Nachfolgerin/s wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Organwalters. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung) binnen fünf Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres (= Kalenderjahr);

(2) Festlegung des Verteilungsschlüssels der materiellen Mittel zwischen den Zweigstellen (Sektionen) auf Grundlage der Anteile an Mitgliedern; Zuweisung von Mitteln an die Zweigstellen (Sektionen), ordnungsgemäße Buchführung und Einrichtung des Mahnwesen;

(3) Einbringung von weiteren zusätzlichen Mitteln;

(4) Bestellung und Abberufung der weiteren Mitglieder des Ausbildungskomitees aus
dem Kreis der ordentlichen Mitglieder i.e.S.;

(5) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;

(6) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen;

(7) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(8) Aufnahme und Ausschluss von Kandidaten/innen und Kandidaten/innen im
Kontrollstadium auf Vorschlag des Ausbildungskomitees sowie Aufnahme und
Ausschluss von außerordentlichen Mitgliedern;

(9) Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern i.e.S.;

(10) Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen zum Verein einschließlich der Bestellung von Lehrpersonen auf Vorschlag des Ausbildungskommitees;

(11) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts sowie der rechtskonformen Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen;

(12) Für die zu errichtenden Zweigstellen (Sektionen) hat der Vorstand des Vereins zur Regelung der inneren Organisation dieser Zweigstellen (Sektionen) eine
Geschäftsordnung einschließlich einem festzulegenden Verfahren über die Wahl des/der Sektionsleiters/in samt dessen/deren Stellvertreters/in aus dem Kreis der dieser Zweigstelle (Sektion) zugehörigen Mitglieder durch diese zugehörigen
Sektionsmitglieder, unter Berücksichtigung dieses Vereinsstatuts sowie der
rechtskonformen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, zu beschließen; in dieser
Geschäftsordnung ist weiters die Einrichtung einer Ausbildungsgruppe je Zweigstelle mit der Regelung ihrer Aufgaben sowie der Bestellung und Abberufung ihrer jeweiligen Mitglieder aus dem Kreis der der jeweiligen Zweigstelle (Sektion) zugehörigen ordentlichen Mitglieder i.e.S. durch die jeweilige Sektionsleitung vorzusehen;

(13) Ersatzweise die Rechnungsprüfer zu bestellen, falls keine rechtzeitige Bestellung durch die Mitgliederversammlung möglich ist;

(14) Änderungen der Statuten anzuzeigen.

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die/der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die/der
Geschäftsführer/in unterstützt die/den Vorsitzende/n bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.

(2) Die/der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, im Verhinderungsfalle sein/e
Stellvertreter/in. Bei Rechtsgeschäften des Vereins, die eine Ausgabe in Höhe von ¤
1.500,– überschreiten bzw. eine sonstige Verpflichtung des Vereins in Höhe von mehr als EUR 1.500,– bedeuten, vertritt der/die Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Kassier/in den Verein nach außen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen und Beauftragungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist die/der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Vereinsorgans fallen, in eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen und Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen im Innenverhältnis jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Die/der Geschäftsführer/in als Schriftführer/in führt die Protokolle der
Mitgliederversammlung und des Vorstands.

(6) Die/der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Finanz- und Vermögensgebarung des gesamten Vereins einschließlich aller Zweigstellen (Sektionen) verantwortlich und den stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern sowie den Rechnungsprüfern gegenüber jederzeit zur Auskunft und Gewähr von Einsicht in die Unterlagen verpflichtet.

(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der/des Vorsitzenden ihre/sein
Stellvertreter/in; Kassier/in und Geschäftsführer/in vertreten sich gegenseitig.

(8) Der/die Leiter/in des Ausbildungskomitees leitet das Ausbildungskomitee (§ 14).

(9) Der stimmberechtigte Vorstand kann den/die jeweilige/n Sektionsleiter/in im Rahmen seiner/ihrer Zuständigkeit bevollmächtigen und beauftragen, den Verein nach außen zu vertreten. Der/Die jeweilige Sektionsleiter/in und dessen/deren Stellvertreter/in sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen und dem Vorstand des Vereins regelmäßig über ihre Tätigkeiten in der Zweigstelle (Sektion) umfassend und rechtzeitig zu berichten.

§ 14: Ausbildungskomitee

Die Aufgaben des Ausbildungskomitees des Vereins sind:
a. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für das Ausbildungskomitee gemeinsam mit den in diesen Angelegenheiten stimmberechtigten Vertretern der Ausbildungskandidaten/innen in Absprache mit dem Vereinsvorstand,
b. Begleitung der Ausbildung und Lehrgänge,
c. Ausarbeitung, Evaluation und Weiterentwicklung einer Ausbildungsordnung,
d. von Ausbildungsrichtlinien und Standards gemeinsam mit den in diesen Angelegenheiten stimmberechtigten Vertretern der Ausbildungskandidaten/innen in Absprache mit dem Vorstand,
e. Vorschlagsrecht an den Vereinsvorstand zur Berufung von Lehrpersonen,
f. Entgegennahme, weitere Bearbeitung und gegebenenfalls Weiterleitung von Entscheidungen in allen Einzelangelegenheiten der Ausbildungsgruppen (§ 12 Abs. 12) der Zweigstellen (Sektionen), die bei diesen als Anträge von Ausbildungskandidaten/innen eingebracht werden,
g. Entscheidung über Beschwerden, die von Ausbildungskandidaten/innen gegen Beschlüsse der Ausbildungsgruppen der Zweigstellen (Sektionen) vorgebracht werden, was jedoch eine allfällige Zuständigkeit bzw. Anrufung des Schiedsgerichtes nicht ausschließt,
h. Unterstützung des Vereinsvorstands in allen Ausbildungsangelegenheiten,
i. Zusammenarbeit mit den Ausbildungsgruppen und dem Vereinsvorstand.

§ 15: Vertretung der Ausbildungskandidaten

Die Kandidaten/innen sowie die Kandidaten/innen im Kontrollstadium sind berechtigt, aus ihren Reihen eine/n Vertreter/in sowie deren/dessen Stellvertreter/in zu wählen.

§ 16: Rechnungsprüfer

(1) Zwei unabhängige und unbefangene Rechnungsprüfer werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanz- und Vermögensgebarung des gesamten Vereins einschließlich aller Zweigstellen (Sektionen) im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfung hat binnen 4 Monaten nach Erstellung des Rechnungsabschlusses gem. Vereinsgesetz 2002 zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer haben eine Stellungnahme zu ungewöhnlichen Einnahmen bzw. Ausgaben, insbesondere auch zu In-Sich-Geschäften von Vorstandsmitgliedern, im Prüfungsbericht abzugeben. Weiter haben sie eine Bestandsgefährdung des Vereins
entsprechend aufzuzeigen und den gesamten Prüfbericht dem Vereinsvorstand schriftlich zuzustellen sowie alle weiteren relevanten Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 zu beachten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. Die allenfalls erforderliche Bestellung eines Abschlussprüfers an Stelle der Rechnungsprüfer ergibt sich analog aus dem Vereinsgesetz 2002.

§ 17: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vereinsvorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei auch eine entsprechende Aufteilung und Übertragung des verbleibenden Vereinsvermögens ungeschmälert auf zwei bestehende Vereine gem. Vereinsgesetz 2002, die im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung gemeinnützig sind und deren Zweck die Förderung und Entwicklung der Psychoanalyse ist, möglich ist. Diese Regelung gilt auch für den Fall einer behördlichen Auflösung.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen (§ 28 Abs 2 Vereinsgesetz 2002).

Bis zur Inbetriebnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung
innerhalb von vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen
bestimmten Zeitung kundzumachen (§ 28 Abs 3 Vereinsgesetz 2002).

Datum des Beschlusses: 17.10.2003,
geändert am 21.04.2007 und am 28.04.2012.