Ausbildungsordnung 2006

ARBEITSKREIS FÜR PSYCHOANALYSE LINZ/GRAZ
(beschlossen in der Sitzung des Vorstands vom 1.4.2006)


1. ZULASSUNG


1.1 ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

Über die im Psychotherapiegesetz definierten Zulassungsbedingungen hinaus können zur Ausbildung nur Personen zugelassen werden, die folgende Nachweise erbringen:
Wissenschaftliche Vorbildung: als solche gilt ein abgeschlossenes Diplom-, Magisteroder Masterstudium an einer Universität oder einer Fachhochschule oder eine postsekundäre abgeschlossene Ausbildung in einem Sozialberuf gem. § 10 (Abs. 2) PthG i.d.g.F. sowie abgeschlossene vergleichbare Studien, die nicht in Österreich absolviert wurden. Ausnahmsweise können auch Personen gem. § 10 Abs. 2 Zi. 6 PthGes i.d.g.F. zur Ausbildung zugelassen werden.


1.2 ZULASSUNGSVERFAHREN

1.2.1 Antrag auf Zulassung:
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den/die jeweilige/n Leiter/in der Ausbildungsgruppen zu richten.

1.2.2 Unterlagen
Dem Antrag auf Zulassung muss ein ausführlicher Lebenslauf (Beschreibung des
persönlichen und beruflichen Werdegangs) sowie Urkunden bzw. Fotokopien über die
bisherigen Ausbildungen, sofern sie für die Zulassung erforderlich sind, beigefügt
werden.

1.2.3 Interviews
Es sind mit den BewerberInnen mindestens drei Interviews mit Personen zu führen,
die von den Ausbildungsgruppen dazu bestellt wurden.

1.2.4 Aufnahme
1. Das Ausbildungskomitee entscheidet auf einstimmigen Vorschlag der 2 Ausbildungsgruppen. Die Ausbildungsgruppen der Sektionen entscheiden auf der Grundlage der von den BewerberInnen vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse der Aufnahmeinterviews über die Eignung der BewerberInnen und damit über ihre Zulassung zur Ausbildung.

2. Die LeiterInnen der Ausbildungsgruppen der Sektionen verständigen die BewerberInnen schriftlich von der Aufnahme oder Ablehnung als KandidatInnen.

3. Den KandidatInnen wird ein Ausbildungsvertrag des Arbeitskreises, welcher von den jeweiligen LeiterInnen der Ausbildungsgruppen und der/m Kandidatin/en unterzeichnet wurde, übergeben. Ein zweites ebenfalls von beiden Seiten unterfertigtes Exemplar wird den Ausbildungsunterlagen, die von den LeiterInnen der Ausbildungsgruppen geführt werden, beigefügt. Ein drittes Exemplar wird den Unterlagen beigefügt, welche von der/dem Leiter/in des Ausbildungskomitees geführt werden, beigefügt.


2. VERLAUF DER AUSBILDUNG

Die psychoanalytische Ausbildung umfasst:

1. die Eigen- bzw. Lehranalyse und die psychoanalytische Gruppenerfahrung,
2. die theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung sowie
3. die praktische psychoanalytische Ausbildung.


2.1 DIE EIGEN- BZW. LEHRANALYSE

2.1.1 Der wesentliche Bestandteil der Ausbildung ist die Eigen- bzw. Lehranalyse. Sie ist bei einer/m Psychoanalytiker/in zu absolvieren, die/der vom Arbeitskreis für
Psychoanalyse mit der Durchführung von Eigen- bzw. Lehranalysen beauftragt wurde.

2.1.2 Die Eigen- bzw. Lehranalyse findet in mindestens drei, je 50 Minuten dauernden
Sitzungen pro Woche statt. Die Dauer der Eigen- bzw. Lehranalyse ist vom Verlauf der
Analyse abhängig und beträgt in der Regel mindestens 400 Einzelstunden. Über den
Abschluss der Eigen- bzw. Lehranalyse berichtet die/der Psychoanalytiker/in der
zuständigen Ausbildungsgruppe. Ansonsten nimmt sie/er zu Ausbildungsfragen seiner/ihrer Analysand/in bis zur Beendigung der Eigen- bzw. Lehranalyse nicht Stellung.

2.1.3 Die Ausbildungsgruppen sind berechtigt, in Ausnahmefällen Eigen- bzw. Lehranalysen anzuerkennen oder Analysen, die nicht im Arbeitskreis für Psychoanalyse Linz/Graz absolviert wurden, in die Zeit der Eigen- bzw. Lehranalyse einzurechnen.

2.1.4 Die Eigen- bzw. Lehranalyse kann von beiden Seiten unter- bzw. abgebrochen
werden. Die Unterbrechung kann durch die jeweilige Ausbildungsgruppe genehmigt
werden. Den Abbruch hat der/ die AnalytikerIn der zuständigen Ausbildungsgruppe
mitzuteilen.


2.2 ANALYTISCHE GRUPPENERFAHRUNG

Über das erforderliche Stundenausmaß psychoanalytischer Gruppenerfahrung
entscheiden die jeweiligen Ausbildungsgruppen; in der Regel umfasst sie 60 Stunden.


2.3 THEORETISCH-WISSENSCHAFTLICHE AUSBILDUNG

2.3.1 Die KandidatInnen eignen sich in der mindestens sechssemestrigen theoretischen Ausbildung die Grundlagen und den gegenwärtigen Erkenntnisstand der Psychoanalyse an.

2.3.2 Die KandidatInnen sind ferner verpflichtet, an den wissenschaftlichen Veranstaltungen des Arbeitskreises mindestens sechs Semester lang teilzunehmen.

2.3.3 Die KandidatInnen sind verpflichtet, an mindestens sechs psychoanalytischen
Tagungen, Kongressen oder Symposien teilzunehmen. Die theoretische Ausbildung
(mindestens 300 Std.) umfasst folgende Bereiche:

* Grundbegriffe der Psychoanalyse
* Psychoanalytische Entwicklungspsychologie
* Psychoanalytische Krankheitslehre
* Geschichte der Psychoanalyse
* Freuds Schriften
* Psychoanalytische Richtungen
* Psychoanalytische Technik
* Einführung in die Psychoanalyse von Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen
* Einführung in die Gruppenanalyse
* Psychoanalytische Kulturtheorie
* Wissenschaftstheoretische Grundlagen der Psychoanalyse


2.4 PRAKTISCHE PSYCHOANALYTISCHE AUSBILDUNG

2.4.1 Bestandteile der praktischen Ausbildung
Die praktische psychoanalytische Ausbildung besteht in der Führung von
Psychoanalysen (sog. Kontrollfälle) unter regelmäßiger Supervision eines/r
Kontrollanalytikers/in (sog. Kontrollanalyse), die Teilnahme an kasuistischen
Seminaren sowie die Absolvierung eines supervidierten Praktikums gem. § 6 (2) PthG
i.d.g.F.

2.4.2 Voraussetzung zur Führung von Kontrollfällen
Auf Antrag des/der Kandidaten/In liegt die Zulassung zur Führung von Kontrollfällen
bei den Ausbildungsgruppen der Sektionen, die darüber das Ausbildungskomitee
informieren.

KandidatInnen werden zur Führung von Kontrollfällen zugelassen, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind:

1. 200 Stunden Eigen- bzw. Lehranalyse
2. 200 Stunden Theorieseminare, insbesondere Seminare über Entwicklungspsychologie, Krankheitslehre, Technik der Psychoanalyse
3. 20 Stunden technisch-kasuistisches Seminar
4. absolviertes Praktikum gem. § 6 Pth Ges.


3. ABSCHLUSS DER AUSBILDUNG

3.1 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZUALSSUNG ZUM ABSCHLUSSVERFAHREN:

3.1.1 Abschluss der theoretisch-wissenschaftlichen Ausbildung

3.1.2 Abschluss der Lehr- bzw. Eigenanalyse und der psychoanalytischen
Gruppenerfahrung

3.1.3 Durchführung von Psychoanalysen im Ausmaß von insgesamt 600 Std. (davon
mindestens eine abgeschlossene Einzelanalyse im Ausmaß von 200 Std.). Die
Analysen sollen nach Möglichkeit drei Mal wöchentlich stattfinden.

3.1.4 Mindestens 150 Std. Kontrollanalyse bei 3 verschiedenen Kontrollanalytikern/Innen der österreichischen Arbeitskreise. 2/3 davon sollen in „Einzel-Setting“, 1/3 in einem „Gruppen-Setting“ absolviert werden. (Gruppengröße maximal fünf TeilnehmerInnen). Die Frequenz der Kontrollstunden soll im Verhältnis vier Analysestunden zu einer Kontrollstunde stehen.

3.1.5 Kasuistisches Abschluss-Seminar: Ausmaß 10 Stunden; 2 Seminarleiter, die in
Absprache mit der jeweiligen Ausbildungsgruppe von den KandidatInnen ausgewählt
werden. Die Seminarleiter geben Rückmeldung an die jeweilige Ausbildungsgruppe,
ob die KandidatInnen ihrer Einschätzung nach in der Lage sind, mit Patienten künftig
selbstständig psychoanalytisch zu arbeiten.

3.2 ZULASSUNG ZUM ABSCHLUSSKOLLOQUIUM
Über die Zulassung zum Abschlussverfahren (Kolloquium) beschließt das
Ausbildungskomitee auf Vorschlag der zuständigen Ausbildungsgruppen Den
zuständigen Ausbildungsgruppen obliegt die Überprüfung der Erfüllung sämtlicher
Ausbildungserfordernisse und deren Dokumentation.

 

3.3 ABSCHLUSSKOLLOQUIUM

3.3.1 Das Abschlusskolloquium besteht in der Präsentation einer Falldarstellung vor der Ausbildungsgruppe. Diese ist zunächst in schriftlicher Form bei der zuständigen
Ausbildungsgruppe vier Wochen vor dem Termin des Kolloquiums einzureichen. Sie
enthält einen praktischen und theoretischen Teil, deren Inhalte aufeinander bezogen
sind. Sie soll etwa 50 Seiten umfassen. Das Manuskript der Falldarstellung muss in
zwei Exemplaren vorgelegt werden. Ein Exemplar wird der jeweiligen
Ausbildungsgruppe und eines dem/der Leiter/in des Ausbildungskomitees übermittelt
und wird von diesen den jeweiligen Ausbildungsunterlagen beigefügt.

3.3.2 Im Rahmen des Kolloquiums wird die schriftliche Darstellung mündlich ergänzt und diskutiert. Ziel der Darstellung vor der Ausbildungsgruppe ist es, dieser einen Eindruck von der Fallarbeit zu vermitteln. Bei der Präsentation soll die Darstellung des
analytischen Prozesses im Zentrum stehen.

3.3.3 Die Ausbildungsgruppe tritt sogleich nach dem Abschlusskolloquium zusammen und befindet über die eingereichte Abschlussarbeit, über das Kolloquium und somit über den Abschluss der Ausbildung.

3.3.4 Die Ausbildung endet mit einem Vortrag zu einem Thema freier Wahl vor der
Mitgliederversammlung der jeweiligen Sektionen.


3.3 ERWERB DES STATUS ZUM ORDENTLICHEN MITGLIED
Formell endet die Ausbildung mit der Aufnahme als ordentliches Mitglied nach
Beschluss der Mitgliederversammlung und nachfolgender Diplomüberreichung.